Adressauskünfte
Zuständiges Amt: Einwohneramt Adressauskünfte können im Rahmen des Datenschutzes auch an Privatpersonen, Firmen und Institutionen erteilt werden. Art. 11-16 des kantonalen Datenschutzgesetzes sieht vor, dass Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Zuzugsort/-datum, Wegzugsort/-datum und neue Adresse, allenfalls Sterbedatum/-ort bekannt gegeben werden dürfen. Bei Ausländern und Ausländerinnen kann zusätzlich Auskunft über den Status des Wohnsitzes (Bewilligung) gegeben werden. Bei allen Adressanfragen ist ein Interessensnachweis erforderlich. Bitte beachten Sie: Je genauer Ihre Angaben zur gesuchten Person sind (z.B. Geburtsdatum, alte Adresse), desto schneller lässt sich die gesuchte Person identifizieren.
|