Kindesanerkennung
Sie werden bald Vater und sind mit der Kindsmutter nicht verheiratet? Dann können Sie beim Zivilstandsamt eine Erklärung abgeben, dass Sie der rechtliche Vater des Kindes sind.
Bitte melden Sie sich telefonisch bei uns. Wir informieren Sie gerne über das Vorgehen.
Erklärung gemeinsame elterliche Sorge / Erziehungsgutschriften
Sind die Kindseltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der Mutter alleine zu. Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann im Anschluss an die Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder später bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgen.
Bei Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich bitte an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort des Kindes. Für Auskünfte betreffend die Erziehungsgutschriften geben die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen finden Sie uns www.ahv-iv.info.
Gebühren
Die Gebühren gemäss eidgenössischem Gebührentarif (ZStGV) sind im Anschluss an die Kindesanerkennung zu begleichen.
Zugehöriger Online-Schalter-Artikel
- Kindesanerkennung - Merkblatt über die testamentarische Anerkennung in der Schweiz
- Merkblatt Erziehungsgutschriften
- Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz
- Merkblatt über die Kindesanerkennung im Ausland
- Merkblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz