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Tombola- / Lottoveranstaltungen

Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 17.2.1951 ist die Durchführung von Tombola- und Lottoveranstaltungen bewilligungspflichtig. 

Vorgehen Bewilligungseinholung

Einreichung des Antragsformulares bei der Gemeindekanzlei (sh. Online-Schalter) 

Unter anderem sind folgende Bedingungen einzuhalten: 

  • Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Verlosungssumme betragen. 
  • Mindestens 10% der Lose müssen Treffer sein und sind unbedingt auszurichten. 
  • Von den Treffern dürfen maximal 50% Gratislose sein. 
  • Die Gewinne dürfen nicht aus Geld, Geldforderungen oder Edelmetallen bestehen. Goldmünzen dürfen als Gewinne abgegeben werden. 
  • Die Lose sind grundsätzlich in Verbindung mit einem Unterhaltungsanlass zu verkaufen. Ein allfälliger Vorverkauf ist bewilligen zu lassen (auch in Nachbargemeinden). 

Zuständigkeiten

Tombola-/Lottoveranstaltungen werden von der Gemeinde bewilligt. Übersteigt die Verlosungssumme 
Fr. 30'000.--, so bedarf die Bewilligung der Zustimmung des Finanzdepartementes.

Gebühren

Für die Bewilligung werden für Staat und Gemeinde zusammen folgende Gebühren erhoben: 

  • 5% einer Verlosungssumme bis Fr. 5'000.--, wenigstens Fr. 70.-- 
  • 4.5% einer Verlosungssumme von über Fr. 5'000.--, wenigstens Fr. 300.-- 
  • 4% einer Verlosungssumme von über Fr. 40'000.--, wenigstens Fr. 2'000.-- 

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