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Gastwirtschaftsgesetzgebung

Das Gastwirtschafts-Reglement [pdf, 30 KB] der Politischen Gemeinde Uznach regelt unter anderem: 

  • Schliessungszeiten 
  • Verkürzung der Schliessungszeiten 
  • Aufhebung der Schliessungszeiten 
  • Zwingende Schliessungszeiten 

a) Alkoholverkauf

Bewilligungspflicht

Der Kleinhandel mit  gebrannten Wassern (Schnaps sowie Getränke mit Schnapszusätzen) ist bewilligungspflichtig. Der Handel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken (Wein, Bier, Saft, usw.) fällt nicht unter die Bewilligungspflicht. 

Einholung eines Alkoholverkaufspatentes

Einreichung folgender Unterlagen bei der Gemeindekanzlei: 

  • Antragsformular [pdf, 51 KB] (siehe Online-Schalter) 
  • Strafregisterauszug 
  • Auskunft über Beistand und Vorsorgeauftrag (ist bei der Wohngemeinde anzufordern) 
  • Bestätigung über Nutzungsberechtigung oder Mietvertrag für die Betriebsräumlichkeiten 

Patentkosten

Die Patentgebühr wird nach der Fläche berechnet, auf der gebrannte Wasser angeboten werden: 

  • Verkaufsfläche bis 50 m2 Fr. 100.-- / 3 Jahre 
  • Verkaufsfläche über 50 m2 Fr. 300.-- / 3 Jahre 

b) Gastwirtschaftspatent

Bewilligungspflicht

Die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird, bedarf eines Gastgewerbepatentes. Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt: 

  • Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle 
  • Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat 
  • Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden 

Einholen eines Gastgewerbepatentes

Einreichung folgender Unterlagen bei der Gemeindekanzlei: 

  • Antragsformular [pdf, 64 KB] (siehe Online-Schalter) 
  • Strafregisterauszug 
  • Auskunft über Beistand und Vorsorgeauftrag (ist bei der Wohngemeinde anzufordern)
  • Nachweis über die notwendigen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention 
  • Bestätigung über Nutzungsberechtigung oder Mietvertrag für die Betriebsräumlichkeiten 

Patentkosten

Die Patentgebühr wird anhand der Sitzplätze im Betrieb berechnet:

Restaurationsbetriebe bis 50 Sitzplätze innerhalb des Gebäudes Fr. 300.-- / 3 Jahre
Restaurationsbetriebe über 50 bis 100 Sitzplätze innerhalb des Gebäudes Fr. 400.-- / 3 Jahre
Restaurationsbetriebe über 100 bis 200 Sitzplätze innerhalb des Gebäudes Fr. 500.-- / 3 Jahre
Restaurationsbetriebe über 200 Sitzplätze innerhabl des Gebäudes Fr. 600.-- / 3 Jahre

Bitte beachten

Bei Erteilung von Erstpatenten und zusätzlichen Abklärungen wird die Gebühr dem Aufwand entsprechend erhöht. 

c) Gastgewerbepatent für einen Anlass (Festwirtschaft)

Die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden, ist bewilligungspflichtig. 

Vorgehen Bewilligungseinholung:

Einreichung des Antragsformulares bei der Gemeindekanzlei (Formular siehe Online-Schalter)

Das Patentgesuch ist spätestens 20 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

Das Patent für einen Anlass wird erteilt, wenn 

  • der Gesuchsteller für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und handlungsfähig und charakterlich geeignet ist
  • der nachgesuchten gewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen. 

Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank werden nicht erteilt, wenn wichtige polizeiliche Interessen, insbesondere jene des Jugendschutzes, erheblich gefährdet sind. 
Gebühren:

Dauer des Anlasses Kosten
1 Tag Fr. 50.-
2 Tage Fr. 100.--
3 Tage und mehr Fr. 150.--

d) Tourismus- und Gastwirtschaftsabgabe

Das Tourismusgesetz (sGS 575.1) verpflichtet die Politische Gemeinden, die Tourismusabgabe zu veranlagen, einzuziehen und vollumfänglich dem Kanton weiterzuleiten. Es ist mit folgender Tourismusabgabe pro Jahr zu rechnen: 

Beherbergungsabgabe 

je Bett Fr. 40.-- 

Gastwirtschaftsabgabe 

Fr. 100.-- bei Betrieben mit weniger als 30 Sitzplätzen 
Fr. 200.-- bei Betrieben von 30 bis 80 Sitzplätzen 
Fr. 300.-- bei Betrieben mit mehr als 80 Sitzplätzen 

Gartensitzplätze werden zu einem Drittel angerechnet. Sitzplätze in Sitzungszimmern und Sälen für kulturelle Veranstaltungen werden nicht angerechnet.

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