Tombola- / Lottoveranstaltungen
Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 17.2.1951 ist die Durchführung von Tombola- und Lottoveranstaltungen bewilligungspflichtig.
Vorgehen Bewilligungseinholung
Einreichung des Antragsformulares bei der Gemeindekanzlei (sh. Online-Schalter)
Unter anderem sind folgende Bedingungen einzuhalten:
- Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Verlosungssumme betragen.
- Mindestens 10% der Lose müssen Treffer sein und sind unbedingt auszurichten.
- Von den Treffern dürfen maximal 50% Gratislose sein.
- Die Gewinne dürfen nicht aus Geld, Geldforderungen oder Edelmetallen bestehen. Goldmünzen dürfen als Gewinne abgegeben werden.
- Die Lose sind grundsätzlich in Verbindung mit einem Unterhaltungsanlass zu verkaufen. Ein allfälliger Vorverkauf ist bewilligen zu lassen (auch in Nachbargemeinden).
Zuständigkeiten
Tombola-/Lottoveranstaltungen werden von der Gemeinde bewilligt. Übersteigt die Verlosungssumme
Fr. 30'000.--, so bedarf die Bewilligung der Zustimmung des Finanzdepartementes.
Gebühren
Für die Bewilligung werden für Staat und Gemeinde zusammen folgende Gebühren erhoben:
- 5% einer Verlosungssumme bis Fr. 5'000.--, wenigstens Fr. 70.--
- 4.5% einer Verlosungssumme von über Fr. 5'000.--, wenigstens Fr. 300.--
- 4% einer Verlosungssumme von über Fr. 40'000.--, wenigstens Fr. 2'000.--