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Unterhaltsverträge für aussereheliche Kinder

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist für folgende Regelungen der Kinder-Unterhaltsbeiträge zuständig: 

  • Genehmigung des Unterhaltsvertrages bei ausserehelichen Kindern ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Unterhaltsverträge für aussereheliche Kinder erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 287 ZGB).
     
  • Genehmigung der Abänderungen des Unterhaltsvertrages (Art. 287 und 134 Abs. 3 ZGB). Ehegerichtliche Unterhaltsverpflichtungen können ebenfalls der Kindesschutzbehörde zur Genehmigung eingereicht werden, sofern die Abänderung einvernehmlich erfolgt. Die Beurteilung von Unterhaltsstreitigkeiten steht dem Gericht zu.
     
  • Genehmigung der Vereinbarung betreffend Verteilung der Unterhaltskosten bei Übertragung der gemeinsamen Sorge ausserhalb eines ehegerichtlichen Verfahrens (Art. 298a Abs. 1 ZGB) 

Zuständige Abteilung