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Vorsorgeauftrag

Sie haben einen Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt und möchten den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt festhalten?

Den «Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes eines Vorsorgeauftrages im Schweizer Personenstandsregister» können Sie hier herunterladen. Anschliessend können Sie den Antrag bei einem beliebigen Zivilstandsamt schriftlich einreichen oder vorbeibringen. Der Vorsorgeauftrag muss nicht vorgewiesen werden.

Dem unterzeichneten Antrag ist ein Identitätsnachweis beizulegen.

Was macht das Zivilstandsamt?

Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrags im Personenstandsregister ein. Der Vorsorgeauftrag muss nicht vorgewiesen werden.

Im Falle der dauernden Urteilsunfähigkeit darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB beim Zivilstandsamt anfragen, ob und wo ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird.

Was macht das Zivilstandsamt nicht?

Der Vorsorgeauftrag kann nicht beim Zivilstandsamt hinterlegt werden. Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung oder Ausstellung von Vorsorgeauftragen an.

Gebühren

Die Eintragung/Änderung/Löschung des Vorsorgeauftrages ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden gemäss eidgenössischer Gebührenverordnung (ZStGV) erhoben.

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